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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 50/13 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 3, EStG § 15 b, AO § 180 Abs. 5
Schlagwörter Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung, Gold, Steuerstundungsmodell, Negativer Progressionsvorbehalt, Ausland
Rechtsfrage: Erzielt eine nach englischem Recht gegründete Personengesellschaft (General Partnership) mit Sitz in Großbritannien, die dort ein Büro und eine professionelle Organisation unterhält und einen Beratervertrag mit einem Goldmarktexperten abgeschlossen hat, aber keine Geschäfte für Dritte ausführt und die Goldgeschäfte ausschließlich über Kauf- und Verkaufsorder an ihre hierbei im eigenen Namen auftretende depotführende Bank tätigt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Handelt es sich ggf. um ein Steuerstundungsmodell i.S. von § 15 b EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 28.10.2013
Vorinstanz/AZ: 7 K 1918/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 180
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 02 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.01.2017
Erledigungs-Az: IV R 50/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 08 03