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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 1/24 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, EStG § 20 Abs. 2 Satz 3, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 5, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10 |
Schlagwörter | einheitliche und gesonderte Feststellung, Zinsen, Kapitallebensversicherung, Bindungswirkung, Finanzierung, Veräußerung |
Rechtsfrage: | Feststellung von Zinsen aus Kapitallebensversicherung - Bindungswirkung der Veräußerung von Versicherungsansprüchen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG: 1. Hat ein Feststellungsbescheid über die Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen Bindungswirkung für den Steuerpflichtigen, wenn dieser Bescheid nicht gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst, sondern gegenüber einer GbR erlassen wurde, an deren Vermögen der Steuerpflichtige beteiligt gewesen ist? - 2. Stellt die Abtretung von Ansprüchen aus kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen an finanzierende Banken eine schädliche Verwendung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG dar, wenn die abgetretenen Ansprüche aus den Verträgen nicht nur die darlehensfinanzierten "reinen" Anschaffungs- und Herstellungskosten einer fremdvermieteten Immobilie, sondern auch Finanzierungskosten in Form eines Disagios/Damnums besichern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.11.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1147/20 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 03 39 |