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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 7/20 (BFH)
§§: AktG § 302, KStG § 17 Satz 2 Nr. 2, KStG § 34 Abs. 10 b Satz 2, KStG § 34 Abs. 10 b Satz 3, GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 100 Abs. 1, EStG § 35
Schlagwörter Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Verlustübernahme, Rückwirkungsverbot, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 34 Abs. 10 b Satz 2 und 3 KStG: Ist die Übergangsregelung in § 17 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10 b Satz 2 und 3 KStG zur rückwirkenden Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags bei fehlender Bezugnahme auf eine Verlustübernahme nach § 302 AktG verfassungsgemäß? Verstößt die Regelung nicht gegen das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 27.11.2019
Vorinstanz/AZ: 13 K 2898/16 G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 21 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.05.2023
Erledigungs-Az: I R 7/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 10 97