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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-245/23 P (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 107 Abs. 1 |
Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Rumänien |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel einer Klägerin gegen das EuG-Urteil vom 8.2.2023 Rs T-522/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-522/20, Carpatair SA/Europäische Kommission, aufzuheben; - die von Carpatair erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2021/1428 der Europäischen Kommission vom 24.2.2020 über die staatliche Beihilfe SA.31662 - C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timisoara - Wizz Air abzuweisen; - Carpatair ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Wizz Air vor dem Gericht und im Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind, aufzuerlegen; - hilfsweise: - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-522/20, Carpatair SA/Europäische Kommission, aufzuheben; - die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Kostenentscheidung über das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren vorzubehalten. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 08.02.2023 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-522/20 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2023 Nr. C 235 S. 17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 12 33 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 13.02.2025 |
Erledigungs-Az: | Rs C-244/23 P, C-245/23 P, C-246/23 P |