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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-244/23 P (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 107 Abs. 1 |
Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Rumänien, Flughafen |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das EuG-Urteil vom 8.2.2023 Rs T-522/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts vom 8.2.2023 in der Rechtssache T-522/20, aufzuheben, soweit darin dem zweiten in jener Rechtssache geltend gemachten Klagegrund stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Kommission rechtsfehlerhaft befunden habe, dass die in den Jahren 2008 und 2010 zwischen der Societatea Nationala "Aeroportul International Timisoara - Traian Vuia" SA (AITTV) und der Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) geschlossenen Vereinbarungen Wizz Air keinen Vorteil verschafft hätten; - den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-522/20 zurückzuweisen; - der Carpatair SA die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 08.02.2023 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-522/20 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2023 Nr. C 235 S. 16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 12 33 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 13.02.2025 |
Erledigungs-Az: | Rs C-244/23 P, C-245/23 P, C-246/23 P |