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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-194/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 184, RL 2006/112/EG Art. 185
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Berichtigung, Verwendung, Betrug, Missbrauch
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie von 2006 dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der es bei dem Erwerb eines Gegenstands oder dem Empfang einer Dienstleistung unterlassen hat, den Vorsteuerabzug (ursprünglicher Vorsteuerabzug) innerhalb der geltenden nationalen Ausschlussfrist entsprechend der beabsichtigten besteuerten Verwendung vorzunehmen, das Recht hat, diesen im Rahmen einer Berichtigung - anlässlich der späteren erstmaligen Verwendung dieses Gegenstands oder dieser Dienstleistung - geltend zu machen, wenn die tatsächliche Verwendung zu diesem Berichtigungszeitpunkt mit der beabsichtigten Verwendung übereinstimmt? - 2. Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass die Nichtvornahme des ursprünglichen Vorsteuerabzugs weder mit einem Betrug oder einem Rechtsmissbrauch im Zusammenhang steht noch eine Schädigung des Staatshaushalts nachgewiesen ist?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. 228 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.07.2022
Erledigungs-Az: Rs C-194/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 11 87