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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 17/23 (BFH)
§§: UStG § 18 Abs. 9, UStDV § 59
Schlagwörter Vorsteuer, Vergütungsverfahren, Mitgliedstaat, Rechnung
Rechtsfrage: Müssen bei der Vergütung von Vorsteuern im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV die nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 b der Elften Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige geforderten Angaben separat für jede Rechnung in der verpflichtenden Anlage des elektronischen Antragsformulars zum Vergütungsantrag aufgeführt werden, um zum Gegenstand des Vergütungsantrages zu werden, oder genügt es für die Vergütung, wenn in der Anlage zum Vergütungsantrag zwar keine Angaben aufgeführt sind, die Finanzverwaltung aber die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen entnehmen kann. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 16.03.2022
Vorinstanz/AZ: 2 K 2086/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 08 77