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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-656/21 (EuGH)
§§: RL 2008/7/EG Art. 5 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Bank, Stempelsteuer, Verwaltungsgebühren, Provision, offene Wertpapierfonds, Kapital, Ansammlung, Dienstleistungen, Investmentfonds
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7/EG einer nationalen Regelung wie Nr. 17.3.4 des Código do Imposto do Selo (Stempelsteuergesetz) entgegen, die die Erhebung von Stempelsteuer auf Provisionen vorsieht, die Banken Gesellschaften, die offene Wertpapierfonds verwalten, für diesen gegenüber erbrachte Dienstleistungen in Rechnung stellen, die mit der Tätigkeit der Banken zusammenhängen, die auf die Herbeiführung neuer Zeichnungen von Anteilen gerichtet ist, d.h. auf neue Kapitalzuführungen für die Investmentfonds mittels der Zeichnung neuer von den Fonds ausgegebener Anteile? - 2. Steht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7/EG einer nationalen Regelung entgegen, die die Erhebung von Stempelsteuer auf die Verwaltungsgebühren vorsieht, die Verwaltungsgesellschaften offenen Wertpapierfonds in Rechnung stellen, soweit diese Verwaltungsgebühren die Weiterberechnung der Provisionen umfassen, die die Banken den Verwaltungsgesellschaften für die genannte Tätigkeit in Rechnung stellen?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 37 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.12.2022
Erledigungs-Az: Rs C-656/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 00 96