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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-141/23 (EuG)
§§: VO (EU) 2015/1589 Art. 4, AEUV Art. 108
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Reeder, Seefischerei
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Kläger beantragen, - gemäß Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, auf der Grundlage der von ihnen gelieferten Informationen über das Vorliegen staatlicher Beihilfen zu entscheiden, und dass dies eine Untätigkeit darstellt; - der Kommission aufzugeben, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13.7.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV innerhalb von zwei Monaten einen Beschluss zu erlassen; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen. (Klagegründe und wesentliche Argumente: Die Kläger machen als einzigen Klagegrund geltend, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, tätig zu werden, da sie nach der vorläufigen Prüfung der von ihnen im Rahmen ihrer Beschwerden übermittelten Informationen über rechtswidrige staatliche Beihilfen, die die niederländischen Behörden zu Gunsten von Reedern der Seefischerei gewährt hätten, den Beschluss gemäß Art. 4 der Verordnung 2015/1589 nicht erlassen habe.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 164 S. 48
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 13.11.2024
Erledigungs-Az: Rs T-141/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 09 30