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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 57/07 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 3
Schlagwörter Betriebseinnahme, Kraftfahrzeug, Diebstahl, Versicherung, Entschädigung, Privat
Rechtsfrage: Ist die wegen Diebstahls des zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Kfz aus der Privatgarage des Klägers erbrachte Entschädigung der Kaskoversicherung auch in dem Umfang als Betriebseinnahme anzusehen, in dem das Fahrzeug nicht betrieblich genutzt wurde und der Kläger insoweit die Beiträge zur Kaskoversicherung aus seinem bereits versteuerten Privatvermögen geleistet hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.09.2006
Vorinstanz/AZ: 9 K 2696/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 18 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.05.2009
Erledigungs-Az: VIII R 57/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet