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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 36/20 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1, EStG § 33 Abs. 4, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f, EStDV § 64 Abs. 2, EStDV § 84 Abs. 3 f
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Nachweis, Krankheit, Anerkennung, Wissenschaft
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der Liposuktion um eine im Streitjahr 2016 wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems, insbesondere im Hinblick auf die QS-RL Liposuktion des G-BA vom 19.9.2019, so dass die entsprechenden Aufwendungen ohne die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind? (Falls nicht, kann nachträglich ein positiver qualifizierter Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV erbracht werden, wenn eine vor Beginn der Behandlung ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines MDK die Maßnahme nicht empfiehlt?) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 07.07.2020
Vorinstanz/AZ: 3 K 54/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 18 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.08.2023
Erledigungs-Az: VI R 36/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 95