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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 1/21 (BFH) |
§§: | AO § 222, FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, AO § 16, EStG § 68 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Stundung, Zuständigkeit, Mitteilungspflicht, Kindergeld |
Rechtsfrage: | 1. Wurden sowohl der Ablehnungsbescheid als auch die Einspruchsentscheidung über den Stundungsantrag der Steuerpflichtigen von einer unzuständigen Behörde (Inkasso-Service) erlassen? - 2. War dem Inkasso-Service durch die Vorstandsbeschlüsse der Bundesagentur für Arbeit in Anlehnung auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren zulässig übertragen worden? - 3. War der Antrag auf Stundung durch die Klägerin aufgrund deren Verletzung ihrer Mitteilungspflichten i.S. des § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG abzulehnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.12.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2769/19 AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 01 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.02.2022 |
Erledigungs-Az: | III R 1/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 10 51 |