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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 30/09 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, EStG § 12 Nr. 2, GG Art. 3, GG Art. 14 |
Schlagwörter | Rente, Vermächtnis, Erbe, Vorerbe, Werbungskosten, Vermietung, Sonderausgabe |
Rechtsfrage: | Kann der Kläger Rentenzahlungen, die er als nicht befreiter Vorerbe aufgrund eines Vermächtnisses an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers zu leisten hat, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Sonderausgaben abziehen (Zulassung der Revision durch FG zur Klärung der Frage, welche Bedeutung dem Umstand, dass ein Steuerpflichtiger nicht Vollerbe, sondern nur - nicht befreiter - Vorerbe geworden ist, für die Abziehbarkeit wiederkehrender Leistungen als Sonderausgaben zukommt)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 26.05.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1448/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 39 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.07.2010 |
Erledigungs-Az: | IX R 30/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 35 69 |