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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 24/20 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. bb
Schlagwörter Rente, Öffnungsklausel, Rentenanpassung, Leibrente
Rechtsfrage: Ist bei gleichzeitigem Bezug einer Rente von einem berufsständischen Versorgungswerk und von der gesetzlichen Rentenversicherung die Öffnungsklausel auf beide Renten anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Öffnungsklausel die Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlungen in beide Altersversorgungssysteme erfüllt wurden? Ist bei der Berechnung des steuerfreien Anteils einer nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuernden Rente der nach Geltendmachung der Öffnungsklausel begünstigt gemäß Doppelbuchst. bb EStG zu besteuernde Anteil einzubeziehen? Neuberechnung des Rentenfreibetrags nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG bei einer Rentenerhöhung durch die Einführung der Mütterrente zum 1.7.2014: Ist zum einen der ungeschmälerte - auch regelmäßige Anpassungen beinhaltende - Betrag der "Mütterrente" in die Neuberechnung einzubeziehen und hat zum anderen die Neuberechnung auf Grundlage eines (wohl) fiktiven 12-Monate-Betrags zu erfolgen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 19.11.2019
Vorinstanz/AZ: 6 K 1514/19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.12.2022
Erledigungs-Az: X R 24/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 08 65