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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-916/19 (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 107, AEUV Art. 108, VO (EG) Nr. 659/1999, VO (EG) Nr. 794/2004 |
Schlagwörter | EG, EU, Italien, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Steuervergünstigungsprogramm, Rückwirkung, Verbrauchsteuer, Biodiesel |
Rechtsfrage: | Stellt im Hinblick auf die Art. 107 AEUV und 108 AEUV, auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 in der geänderten Fassung, auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21.4.2004 und auf etwaige andere einschlägige Vorschriften des [Unions-]Rechts ein Sekundärrechtsakt wie die mit dem Ministerialdekret Nr. 37/2015 erlassene und hier angefochtene Verordnung, die sich in unmittelbarer Durchführung von Urteilen des Consiglio di Stato, mit denen der Kommission bereits mitgeteilte frühere Verordnungen teilweise für nichtig erklärt wurden, rückwirkend auf die Modalitäten der Erhebung der ermäßigten Verbrauchsteuer auf Biodiesel ausgewirkt hat, indem sie die Kriterien für die Aufteilung der Vergünstigung unter den betreffenden Unternehmen rückwirkend geändert hat, ohne die Laufzeit des Steuervergünstigungsprogramms zu verlängern, eine staatliche Beihilfe dar, die als solche der Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Europäische Kommission unterliegt? |
Vorinstanz: | Consiglio di Stato (Italien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2020 Nr. C 95 S. 16 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2021 |
Erledigungs-Az: | Rs C-915/19, C-916/19 und C-917/19 |