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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 67/23 (BFH) |
§§: | AStG § 1 Abs. 1, OECD-MA Art. 9 Abs. 1, DBA Italien Art. 9, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Außensteuerrecht, Darlehen, Teilwertabschreibung, Fremdvergleich, Sperrwirkung |
Rechtsfrage: | 1. Ermöglicht Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-Italien) eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Darlehenszins seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält? - 2. Ermöglicht § 1 Abs. 1 AStG nicht die Korrektur einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG? - 3. Mit Beschluss vom 8.11.2023 2 BvR 1079/20 hat das BVerfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde das BFH-Urteil vom 14.8.2019 I R 34/18 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. I R 67/23 geführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.08.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1744/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.04.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 67/23 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 34/18 -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 10 37 |