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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-405/21 (EuG)
§§: VO (EU) Nr. 806/2014 Art. 5, VO (EU) Nr. 806/2014 Art. 9, VO (EU) Nr. 806/2014 Art. 70, AEUV Art. 114
Schlagwörter EG, EU, Einheitlicher Abwicklungsausschuss, Nichtigkeit, Beitrag, Steuervorschrift
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen den Einheitlichen Abwicklungsausschuss: Die Klägerin beantragt, den Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 14.4.2021 zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2021 nichtig zu erklären; - dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzulegen (Klagegründe u.a.: fehlende Rechtsgrundlage für die Art. 5, 69 und 70 der VO (EU) Nr. 806/2014, da sie auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen worden seien, obwohl es sich um Steuervorschriften handele).
Vorinstanz: Unternehmen ./. Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 338 S. 38
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 24.01.2024
Erledigungs-Az: Rs T-405/21