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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-318/22 (EuGH)
§§: RL 2009/133/EG Art. 1 Buchst. a, RL 2009/133/EG Art. 8 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Einbringung, Gesellschaft, Anteil, Umwandlung, Abspaltung, Fusion, Verlegung, Sitz, Körperschaftsteuer, Nennwert, Kapital
Rechtsfrage: 1. Ist die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19.10.2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden: Richtlinie) dahin auszulegen, dass die nationale(n) Rechtsvorschrift(en) oder die Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschrift(en), wonach die Richtlinie nicht für inländische, sondern nur für internationale, grenzüberschreitende Umwandlungen gilt, mit dem zweiten Erwägungsgrund und Art. 1 Buchst. a der Richtlinie vereinbar ist (sind), und zwar unter solchen Umständen, dass die Bestimmungen der Richtlinie in der Weise in das mitgliedstaatliche A társasági adóról és az osztalékadóról szóló 1996. évi LXXXI. törvény (Gesetz LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer, im Folgenden: Körperschaftsteuergesetz) aufgenommen wurden, dass das Gemeinschaftsrecht die Frage nicht unmittelbar regelt, sondern der mitgliedstaatliche Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Buchst. a des Körperschaftsteuergesetzes bestimmt, dass das Körperschaftsteuergesetz dazu dient, Rechtsakten der Europäischen Union - u.a. der Richtlinie - nachzukommen? - 2. Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die nationale(n) Rechtsvorschrift(en) oder die Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschrift(en) mit diesem vereinbar ist (sind), wonach ein Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft bei einer Abspaltung von in demselben Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften verpflichtet ist, auch den Nennwert seines Anteils an der einbringenden Gesellschaft des gezeichneten Kapitals an der einbringenden Gesellschaft herabzusetzen, um den Wert seines Anteils seines Geschäftsanteils an der einbringenden Gesellschaft in seiner Buchführung herabzusetzen, da die Steuerbehörde als Voraussetzung für den Erhalt der steuerlichen Behandlung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie die Ausbuchung bestimmt, sogar in einem Fall, in dem die Abspaltung für den Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft verlustbehaftet ist? - 3. Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die nationale(n) Rechtsvorschrift(en) oder die Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschrift(en) mit diesem vereinbar ist (sind), wonach die Behandlung der Körperschaftsteuer nach dieser Bestimmung nicht auf Abspaltungen angewendet werden kann, bei denen die von der Abspaltung betroffene einbringende Gesellschaft eine Einpersonen-Handelsgesellschaft ist, so dass im Ergebnis der Abspaltung der Eigentumsanteil des Gründers der einbringenden Gesellschaft an der einbringenden Gesellschaft unverändert 100 % bleibt bzw. das gezeichnete Kapital der einbringenden Handelsgesellschaft unverändert bleibt?
Vorinstanz: Fõvárosi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 326 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.11.2023
Erledigungs-Az: Rs C-318/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 19 46