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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-324/20 (EuGH)
§§: UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 17 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, RL 2006/112/EG Art. 63, RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 90
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerentstehung, Ratenzahlung, Dienstleistung, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: 1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung? - 2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 07.05.2020
Vorinstanz/AZ: V R 16/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 08 82
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.10.2021
Erledigungs-Az: Rs C-324/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 43