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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 3/21 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 1, KStG § 8 b Abs. 7, KStG § 8 b Abs. 5, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Wirtschaftliches Eigentum, Wertpapierleihe, Sicherungsübereignung |
Rechtsfrage: | Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übertragenen Aktien bei "strukturierter Wertpapierleihe": 1. Ist bei einer als "strukturierte Wertpapierleihe" bezeichneten Gestaltung, bei der als Sicherheit für die vom Verleiher im Rahmen eines Wertpapierdarlehens ("Wertpapierleihe") übertragenen Wertpapiere vom Entleiher für die Dauer der Laufzeit immer wieder Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag an den Verleiher übertragen und nach der Dividendenausschüttung gegen andere Aktien, für die eine Dividendenausschüttung anstand, getauscht wurden und bei der der Verleiher für die Dividenden, die ihm aus den zur Sicherheit übertragenen Aktien ausgeschüttet wurden, Kompensationszahlungen in Höhe der Bruttodividende an den Entleiher gezahlt hat, das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien beim Entleiher verblieben? - 2. Ist der Verleiher daher nicht berechtigt, für die Dividenden die Steuerfreiheit nach § 8 b Abs. 1 KStG in Anspruch zu nehmen und die Kompensationszahlungen als Betriebsausgaben abzuziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 899/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 02 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.11.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 3/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 04 33 |