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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-27/20 (EuGH)
§§: AEUV Art. 20, AEUV Art. 45, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 4, VO (EG) Nr. 492/2011 Art. 7
Schlagwörter EG, EU, Familienleistungen, Kindergeld
Rechtsfrage: Muss das Unionsrecht, insbesondere die Art. 20 und 45 AEUV sowie Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 492/2011, dahin ausgelegt werden, dass es einer nationalen Vorschrift wie Art. 532-3 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) entgegensteht, die als Bezugskalenderjahr für die Berechnung von Familienleistungen das vorletzte Jahr vor dem Zahlungszeitraum bestimmt und deren Anwendung in einer Situation, in der die Einkünfte des Leistungsberechtigten nach einer wesentlichen Erhöhung in einem anderen Mitgliedstaat bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sinken, dazu führt, dass diesem Leistungsberechtigten im Unterschied zu ansässigen Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, der Anspruch auf Kindergeld teilweise verwehrt ist?
Vorinstanz: Tribunal de grande instance de Rennes (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 95 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.05.2021
Erledigungs-Az: Rs C-27/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 08 31