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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-594/23 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. k, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Grundstück, Lieferung, Fundament, Steuerbefreiung, Verjährung, Verzugszinsen |
Rechtsfrage: | Ist es mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k und Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Lieferung eines Grundstücks, auf dem zum Zeitpunkt der Lieferung ein fertig gegossenes Fundament errichtet ist, auf dem erst später von anderen Eigentümern ein Wohngebäude errichtet wird, als mehrwertsteuerpflichtige Veräußerung eines Baugrundstücks ansieht? |
Vorinstanz: | Vestre Landsret (Dänemark) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2023/965 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 07.11.2024 |
Erledigungs-Az: | Rs C-594/23 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 17 22 |