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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-653/23 (EuGH) |
| §§: | AEUV Art. 107 Abs. 1, VO (EU) 2015/1589 Art. 1 Buchst. b Ziff. ii |
| Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Frist, Gewährung |
| Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass eine staatliche Beihilfe in dem Moment "gewährt" wurde, in dem die zuständige Behörde es zu Unrecht abgelehnt hat, den Anspruch eines Einzelnen auf die Gewährung der staatlichen Beihilfe zu bejahen, sofern dies durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, die nach Ablauf der für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Frist ergeht? - 2. Ist Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13.7.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Beihilfe eine bestehende Beihilfe darstellt, wenn sie - mangels einer von der zuständigen Behörde innerhalb der Frist für ihre Gewährung erlassenen Entscheidung, mit der der Anspruch auf Gewährung der Beihilfe anerkannt wird - einem Einzelnen nach Ablauf der in der Beihilferegelung festgelegten Frist für ihre Gewährung in Vollzug einer gerichtlichen Entscheidung gewährt wird, wonach er innerhalb der in der Beihilferegelung festgelegten Frist für die Gewährung der Beihilfe alle im nationalen Recht für ihre Inanspruchnahme vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte und die Versagung der Beihilfe durch die zuständige Behörde rechtswidrig war? |
| Vorinstanz: | Administratîvâ apgabaltiesa (Lettland) |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/630 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 03.07.2025 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-653/23 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 10 14 |