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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 6/22 (BFH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 267, RL 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1, EStG § 10 d Abs. 2, EStG § 10 d Abs. 4, EStG § 34 c Abs. 1, EStG § 36 Abs. 4 Satz 2, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 26, KStG § 49 Abs. 1, DBA-Griechenland Art. XVII Abs. 2, AO § 179 Abs. 3
Schlagwörter Körperschaftsteuer, Ausland, Anrechnung, Anrechnungsüberhang, Gesonderte Feststellung
Rechtsfrage: Können ausländische Steuern nicht nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG 1999 periodenübergreifend auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden, wenn es an einer gesonderten Feststellung der Anrechnungsüberhänge im jeweiligen Veranlagungszeitraum fehlt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.12.2021
Vorinstanz/AZ: 6 K 87/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 05 51