 
	
	
			Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
			
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 34/21 (BFH) | 
| §§: | EStG § 50 d Abs. 8 Satz 1, EStG § 50 d Abs. 8 Satz 2, EStG § 50 d Abs. 8 Satz 3, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 1 Satz 1, DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2 Satz 1, DBA-Großbritannien Art. 23 Abs. 1 Buchst. a | 
| Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Steuerfreistellung, Rückfallklausel, Nachweis | 
| Rechtsfrage: | Steuerfreiheit nach DBA - Geltendmachung nach Bestandskraft bei Vorlage eines Nachweises gemäß § 50 d Abs. 8 Satz 2 EStG: 1. Weist das DBA-Großbritannien einem Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, finden dann der Methodenartikel und damit auch die Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) keine Anwendung? - 2. Ist der in der Rückfallklausel verwendete Begriff der Einkünfte so auszulegen, dass er die Einkünfte im Sinne der einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten meint? - 3. Ist § 50 d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 28.10.2021 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 939/19 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 19 89 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 01.08.2024 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 34/21 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 48/21 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 17 96 | 
