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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 5/12 (BFH) |
§§: | EStG § 10 f, EStG § 7 i, AO § 155 Abs. 2, AO § 162 Abs. 5 |
Schlagwörter | Baudenkmal, Steuerbegünstigung, Schätzung, Besteuerungsgrundlage, Grundlagenbescheid, Bescheinigung |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von Aufwendungen für Wohneigentum nach §§ 7 i, 10 f EStG im Schätzungswege vor Ergehen einer Bescheinigung als Grundlagenbescheid: Hat das Finanzamt den geltend gemachten und bisher nicht durch eine Bescheinigung der Denkmalbehörde nachgewiesenen Sonderausgabenabzug vorläufig mit einem geschätzten Betrag zu berücksichtigen oder erforderliche teleologische Reduzierung des Gesetzeswortlauts der §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO bei Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, über die abschließend in einem Grundlagenbescheid einer ressortfremden Behörde entschieden wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.01.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1416/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 14 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.08.2012 |
Erledigungs-Az: | X R 5/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 33 04 |