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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 19/05 |
| §§: | EigZulG § 2 Abs. 1, EigZulG § 9 Abs. 1, EigZulG § 11 Abs. 5 |
| Schlagwörter | Ausbau, Erweiterung, Neubau, Umbau, Neufestsetzung, Eigenheimzulage |
| Rechtsfrage: | Umbau eines Studentenwohnheims als Neuherstellung von Eigentumswohnungen - Ist für eine Eigentumswohnung, die aus dem Umbau eines 65 Wohnräume umfassenden Studentenwohnheims in 10 Eigentumswohnungen hervorgegangen ist, anstatt des Fördergrundbetrags von 5 % (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG) nur der reduzierte Fördergrundbetrag von 2,5 % (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG) zu gewähren, weil durch die Umbaumaßnahmen keine bautechnisch neue Wohnung entstanden ist - Begriff des "materiellen Fehlers" i.S. von § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG - Ist nach zunächst wegen ausstehender baufachlicher Stellungnahme gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 vorläufiger und dann nach Eingang der Stellungnahme des Bausachverständigen gemäß § 165 Abs. 2 AO 1977 endgültiger Zulagefestsetzung wegen Falschauswertung der baufachlichen Stellungnahme eine fehlerbeseitigende Neufestsetzung der Eigenheimzulage gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG zulässig (Kürzung des Fördergrundbetrags von 5 % auf 2,5 %)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 17.03.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 691/03 EZ |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 21 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 07.11.2006 |
| Erledigungs-Az: | IX R 19/05 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 08 86 |