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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 29/21 (BFH) |
§§: | UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, UStG § 17 Abs. 1 Satz 2, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 134 |
Schlagwörter | Vorsteuerberichtigung, Steuerberechnung, Verwaltungsakt, Drittanfechtung, Masseverbindlichkeit |
Rechtsfrage: | 1. Stellt eine Steuerberechnung einen sonstigen Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO mit dem Regelungsgehalt dar, dass die darin berechnete Steuerforderung wegen (angeblicher) Vorsteuerberichtigungen nicht mittels Steuerbescheid gegen den Kläger festgesetzt werden kann, weil es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt? - 2. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG im Rahmen einer Drittanfechtung nach § 134 InsO, wenn - wie vorliegend - nicht der insolvente Leistungsempfänger, sondern ein mit diesem verbundenes Unternehmen (Mutter- bzw. Schwester-GmbH) im vorinsolvenzrechtlichen Zeitraum die Rechnung des leistenden Unternehmers bezahlt hat. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.08.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 133/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 10 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2023 |
Erledigungs-Az: | V R 29/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 00 35 |