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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 26/23 (BFH) |
| §§: | GrEStG § 16 Abs. 2, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 5 |
| Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Rückerwerb, Anzeigepflicht, Frist |
| Rechtsfrage: | Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG: Ist § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch auf den Fall anwendbar, dass der rückgängig gemachte Erwerb für sich genommen nicht grunderwerbsteuerbar war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 17.07.2023 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1269/22 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 14 07 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 07.05.2025 |
| Erledigungs-Az: | II R 26/23 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 13 45 |