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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 7/20 (BFH) |
§§: | AktG § 302, KStG § 17 Satz 2 Nr. 2, KStG § 34 Abs. 10 b Satz 2, KStG § 34 Abs. 10 b Satz 3, GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 100 Abs. 1, EStG § 35 |
Schlagwörter | Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Verlustübernahme, Rückwirkungsverbot, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 34 Abs. 10 b Satz 2 und 3 KStG: Ist die Übergangsregelung in § 17 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10 b Satz 2 und 3 KStG zur rückwirkenden Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags bei fehlender Bezugnahme auf eine Verlustübernahme nach § 302 AktG verfassungsgemäß? Verstößt die Regelung nicht gegen das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 27.11.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2898/16 G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 21 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.05.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 7/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 10 97 |