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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 3/23 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, BGB § 329, HGB § 230, BGB § 774, AO § 119 Abs. 3
Schlagwörter Stille Gesellschaft, Kapitalforderung, Bürgschaft, Darlehen, Insolvenz, Verwaltungsakt
Rechtsfrage: Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Inanspruchnahme als Bürge: 1. Kann die Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen der Berücksichtigung eines Verlustes i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG damit verneint werden, dass zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs gemäß § 774 BGB eine Erzielung von Kapitaleinkünften von vornherein ausgeschlossen ist? - 2. Gilt eine atypisch stille Gesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der das Handelsgewerbe betreibenden GmbH als aufgelöst? - 3. Führt die Nichtbekanntgabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts, wenn durch die Anfechtbarkeit eine örtliche Zuständigkeit verneint wird, die dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Ausführung seiner Rechte nimmt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 18.11.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 519/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 09 54