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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 8/22 (BFH) |
§§: | AO § 231, AO § 218 Abs. 2 |
Schlagwörter | Abrechnungsbescheid, Zahlungsverjährung, Verjährung, Änderungsbescheid |
Rechtsfrage: | Leben die bereits in 2005 zahlungsverjährten Steueransprüche (1985) für die keinerlei verjährungsunterbrechende Maßnahmen (§ 231 AO) ausgebracht wurden, wieder auf, wenn die Einkommensteuerfestsetzung des betreffenden Jahres in 2016 geringfügig zu Gunsten des Stpfl. geändert wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 19.05.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 3317/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 16 13 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 46/22 |