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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 1/23 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Grundstück, Vermietung, Zwangsverwaltung, Weiterleitung, Zurechnung, Personelle Verflechtung, Gesellschafterwechsel, Neue Tatsache |
Rechtsfrage: | Erwerb aller Mitunternehmeranteile an einer Grundstücksgesellschaft, auf deren Grundbesitz Grundschulden lasten, sowie an der Gesellschaft, deren Betrieb mit den besicherten Darlehen finanziert wurde, durch einen Dritten: Sind die nach Anordnung der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter direkt zugeflossenen Mieteinnahmen Betriebseinnahmen der vermietenden Gesellschaft? Ist die Weiterleitung von Mieten und Grundstücksveräußerungserlösen an den Zwangsverwalter Betriebsausgabe oder handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten der Mitunternehmeranteile? Lagen neue Tatsachen vor, obwohl das FA Kenntnis von der Einsetzung des Zwangsverwalters hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.09.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 39/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 20 52 |