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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 33/11 (BFH) |
| §§: | EStG § 17 Abs. 1, AO § 159, AO § 169 Abs. 2 Satz 2 |
| Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Treuhandverhältnis, Festsetzungsfrist, Steuerhinterziehung |
| Rechtsfrage: | Zeitweilige wesentliche Beteiligung (zu mehr als 25 %) an AG: 1. Begründet die Nichterfüllung steuerlicher Nachweiserfordernisse der Treuhandschaft gemäß § 159 AO eine Steuerhinterziehung und folglich die Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Gilt die Verlängerung auch für den "passiven" Ehegatten. Ist trotz des fehlenden Nachweises für eine Treuhandschaft gemäß § 159 Abs. 1 AO die Verlängerung der Festsetzungsfrist ausgeschlossen, soweit die Behauptung des Steuerpflichtigen, er habe Anteile an einer AG lediglich treuhänderisch für andere erworben, nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung von der Hand zu weisen ist? - 2. Ist die Übergabe einer Kopie eines Zwischenscheins ausreichend zur rechtswirksamen Übertragung des Eigentums einer in Zwischenscheinen verbrieften Beteiligung an einer AG, bzw. ist die Übergabe überhaupt erforderlich. Ist die bloße Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer AG in die Ermittlung der Beteiligungsquote des § 17 Abs. 1 EStG mit einzubeziehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 30.11.2010 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 1150/07 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 01 70 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.12.2013 |
| Erledigungs-Az: | IX R 33/11 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |