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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 46/21 (BFH)
§§: KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 7, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1, BGB § 80 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Einlagekonto, Gesonderte Feststellung, Stiftung
Rechtsfrage: Gesonderte Feststellung des Einlagekontos einer Verbrauchsstiftung: 1. Ist bei einer rechtsfähigen privaten "Verbrauchsstiftung" i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB, die Leistungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewähren bzw. deren Stiftungskapital für die Zweckverfolgung verbraucht werden kann, ein steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG gesondert festzustellen? - 2. Ist die Übertragung des Verbrauchsstocks auf die Stiftung als Einlage anzusehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 15.06.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 513/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 20 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.05.2023
Erledigungs-Az: I R 46/21 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage