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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-495/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m, Richtlinie 2006/112/EG Art. 134, Richtlinie 2006/112/EG Art. 133
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuerbefreiung, Golf, Sport, Mitglied, Leistungsempfänger, Wettbewerbsverzerrung, Verein
Rechtsfrage: 1. Wenn eine anerkanntermaßen ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung Dienstleistungen in Form der Gewährung des Rechts zum Golfspielen erbringt, worin bestehen dann "die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird", i.S. der zwingenden Vorschrift des Art. 134 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m RL 2006/112/EG? - 2. Ist es zulässig, die Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m anhand des Kriteriums zu beschränken, ob die Dienstleistungen in Form der Gewährung des Rechts zum Golfspielen an Mitglieder der ohne Gewinnstreben tätigen Einrichtung erbracht werden? - 3. Ist Art. 134 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass durch diese Vorschrift die Befreiung nur derjenigen Leistungen beschränkt wird, die in "engem Zusammenhang" (i.S. von peripher) stehen zu den "Umsätzen, für die die Befreiung gewährt wird", oder dahin, dass die Befreiung sämtlicher unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. m RL 2006/112/EG fallender Leistungen beschränkt wird? - 4. Wenn eine Einrichtung ohne Gewinnstreben unter Verweis auf ihre öffentlich erklärten Ziele regelmäßig und durchgängig Nichtmitgliedern das Golfspielen gestattet, wie ist dann im Hinblick auf die Erhebung eines Entgelts bei Nichtmitgliedern der Begriff "im Wesentlichen dazu bestimmt" auszulegen? - 5. Zu welcher Bezugsgröße müssen die "zusätzlichen Einnahmen" i.S. von Art. 134 Buchst. b RL 2006/112/EG zusätzlich sein? - 6. Wenn Einnahmen, die daraus erzielt werden, dass Nichtmitgliedern Zutritt zu Sportanlagen gewährt wird, nicht als "zusätzliche Einnahmen" i.S. von Art. 134 Buchst. b RL 2006/112/EG anzusehen sind, ist es dann einem Mitgliedstaat nach Art. 133 (Abs. 1) Buchst. d RL 2006/112/EG gestattet, diese Einnahmen von der Steuerbefreiung auszuschließen, wenn die Befreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen würde, ohne gleichzeitig die Befreiung von Einnahmen aufzuheben, die aus der Aufnahme von Mitgliedern in diese ohne Gewinnstreben tätigen Einrichtungen erzielt werden, wenn die Mitgliederbeiträge als solche zumindest in gewissem Grad zu einer Wettbewerbsverzerrung führen? - 7. Insbesondere: Müssen Bedingungen, die nach Art. 133 (Abs. 1) Buchst. d RL 2006/112/EG vorgesehen werden, für alle Dienstleistungen der ohne Gewinnstreben tätigen Einrichtung gelten, die anderenfalls unter den Befreiungstatbestand fielen, oder ist eine teilweise Beschränkung zulässig, d.h. ist es zulässig, die Dienstleistung in Form des Rechts zum Golfspielen nur bei der Erbringung an Mitglieder, nicht jedoch bei der Erbringung an Nichtmitglieder zu befreien, obwohl sowohl die Erbringung an Mitglieder als auch die Erbringung an Nichtmitglieder im Wettbewerb mit gewerblichen Einrichtungen erfolgt? - 8. Worin besteht gegebenenfalls der Unterschied zwischen dem Tatbestandsmerkmal der "Wettbewerbsverzerrung" in Art. 133 (Abs. 1) Buchst. d RL 2006/112/EG und dem Tatbestandsmerkmal des bloßen Vorhandenseins eines unmittelbaren Wettbewerbs in Art. 134 Buchst. b RL 2006/112/EG?
Vorinstanz: Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 32 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2013
Erledigungs-Az: Rs C-495/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 04 48