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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 14/20 (BFH) | 
| §§: | EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, EStG § 7 i | 
| Schlagwörter | Absetzung für Abnutzung, Abschreibung, Bemessungsgrundlage, Nachträgliche Anschaffungskosten | 
| Rechtsfrage: | Zur Frage der AfA für den nachträglichen Erwerb eines Tiefgaragenstellplatzes (2015), der in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang zur 1999 erworbenen, denkmalgeschützten Mietwohnung steht. Kann dieser Vorgang - ohne Berücksichtigung des tatsächlich vorhandenen AfA-Volumen der Wohnung (§ 7 Abs. 5 EStG-AfA-Volumen vorhanden/§ 7 i EStG-AfA-Volumen schon verbraucht) - dazu führen, dass sich als neue AfA-BMG für die Wohnung inkl. Tiefgaragenstellplatz eine Bezugsgröße aus den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung und den nachträglichen Anschaffungskosten für den Erwerb der Tiefgarage bildet, auf die sodann der bisherige AfA-Satz nach § 7 Abs. 5 EStG angewendet wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 29.10.2019 | 
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 201/17 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 03 09 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 15.11.2022 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 14/20 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 02 70 | 
