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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 6/21 (BFH)
§§: EStG § 2 Abs. 3, EStG § 2 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 4 b Satz 3, EStG § 10 d
Schlagwörter Gesamtbetrag der Einkünfte, Kirchensteuer, Erstattung, Erstattungsüberhang, Verlust, Verlustabzug, Verlustrücktrag
Rechtsfrage: Zur Frage, wie die Höhe des Einkommens (§ 2 Abs. 4 EStG) im Fall des Zusammentreffens eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und eines positiven Kirchensteuererstattungsüberhangs gemäß § 10 Abs. 4 b Satz 3 EStG im Verlustentstehungsjahr zu ermitteln ist, wenn gleichzeitig der negative Gesamtbetrag der Einkünfte für ein Verlustrücktrag verwendet werden soll. - Ist der negative Gesamtbetrag der Einkünfte zuerst um die Hinzurechnung des beantragten Verlustrücktrags auszugleichen und der Kirchensteuererstattungsüberhang im weiteren Ablauf des Berechnungsschemata der R 2 der Einkommensteuer-Richtlinien hinzuzurechnen oder unterbleibt eine Hinzurechnung des beantragten Verlustrücktrags im Berechnungsschemata? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 22.09.2020
Vorinstanz/AZ: 12 K 1937/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 18 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.05.2023
Erledigungs-Az: IX R 6/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 12 40