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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 57/20 (BFH) | 
| §§: | EStG § 26 b, EStG § 24 b | 
| Schlagwörter | Zusammenveranlagung, Entlastungsbetrag, Alleinerziehende | 
| Rechtsfrage: | Konnten die seit Dezember 2015 verheirateten Kläger, die seit der Eheschließung zusammen wohnen und die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG gewählt haben, gleichwohl jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen? Widerspricht das FG-Urteil dem Senatsurteil vom 5.11.2015 III R 17/14 sowie dem BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 27.11.2019 | 
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 3275/18 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 03 97 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 28.10.2021 | 
| Erledigungs-Az: | III R 57/20 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 03 80 | 
