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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 8/17 (BFH) |
§§: | UStG § 24, UStG § 12 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 295 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Regelsteuersatz, Durchschnittsbesteuerung, Dienstleistung |
Rechtsfrage: | Ist Art. 295 ff. MwStSystRL so zu verstehen, dass ein Landwirt alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen, die er an andere Landwirte erbringt, dem Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zuordnen kann, unabhängig davon, welchen Umfang diese Dienstleistungen im Vergleich zu den Umsätzen aus seiner eigenen Urproduktion einnehmen, ob auf sie ein unverhältnismäßig hoher Anteil an Arbeitszeit entfällt und ob die erbrachten Dienstleistungen Ausfluss der eigenen Urproduktion sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 10.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 257/14 U |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 527 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 15 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2017 |
Erledigungs-Az: | V R 8/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 21 91 |