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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 14/23 (BFH)
§§: KStG § 38, KStG § 34 Abs. 16, GG Art. 3 Abs. 1, EG Art. 87 Abs. 1, EG Art. 88 Abs. 3
Schlagwörter Körperschaftsteuererhöhung, Verfassungswidrigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Rückwirkung, Beihilfe
Rechtsfrage: 1. Verstößt § 38 Abs. 4 bis 10 (i.V.m. § 34 Abs. 16) KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot? Verstößt die Vorschrift darüber hinaus gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot? - 2. Mit Beschluss vom 7.12.2022 2 BvR 988/16 hat das BVerfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde das BFH-Urteil vom 28.10.2015 I R 65/13 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. I R 14/23 geführt. - 3. Das Verfahren I R 14/23 wurde durch Beschluss vom 17.5.2023 bis zur Wirksamkeit der vom BVerfG geforderten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung von § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 13 f KStG i.d.F. des JStG 2010 sowie § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 11 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.7.2014 --längstens bis zum 31.12.2023-- ausgesetzt.- Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 27.08.2013
Vorinstanz/AZ: 8 K 8289/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 02 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.05.2023
Erledigungs-Az: I R 14/23 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 65/13 - Verfahren erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 17.5.2023) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.