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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-18/21 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 2, Grundrechtecharta Art. 41, VO (EU) Nr. 2015/1589 Art. 4, VO (EU) Nr. 2015/1589 Art. 12 Abs. 1, VO (EU) Nr. 2015/1589 Art. 15 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Grundrechte, Beschluss, Prüfverfahren
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen nach den Art. 107 und 108 AEUV, nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie nach den Art. 12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 verstoßen habe, da sie keinen Beschluss nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 erlassen habe, insbesondere keinen Beschluss über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die von der Klägerin am 15.10.2014 eingelegte Beschwerde (SA.39639); - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 79 S. 35
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 01.09.2021
Erledigungs-Az: Rs T-18/21
Erledigungs-Vermerk: (Erledigung der Hauptsache)