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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 5/24 |
§§: | StromStDV § 12 b Abs. 2, StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, StromStDV § 12 b Abs. 3 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Steuerfreiheit, Anlage |
Rechtsfrage: | Stromsteuerbefreiung und Anlagenbegriff im Stromsteuerrecht: 1. Ist der Begriff der Anlage im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG anders auszulegen als der Begriff der Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG i.V.m. § 12 b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der StromStDV? - 2. Scheidet für Anlagen, die aufgrund der Verklammerung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG eine elektrische Nennleistung von mehr als zwei MW haben, aber bei der isolierten Betrachtung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nur eine elektrische Nennleistung von unter zwei MW aufweisen, jegliche Steuerbefreiung aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 21.02.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1324/22 VSt |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 07 88 |