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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 17/24 (BFH) |
§§: | FGO § 52 d Satz 2 |
Schlagwörter | Klage, Einreichung, Elektronischer Rechtsverkehr, Steuerberater |
Rechtsfrage: | War ein Steuerberater im Juni beziehungsweise Juli 2023 zur elektronischen Einreichung einer Klage nach § 52 d FGO verpflichtet, wenn ihm die betreffende Einspruchsentscheidung im Juni 2023 vom Finanzamt zugestellt wurde? - Erstreckt sich die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch auf die Anbringung der Klage beim Finanzamt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 20.03.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9108/23 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 11 44 |