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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-655/22 (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 1360/2013 Art. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 169 Abs. 1, MOG § 12 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Erstattung, Produktionsabgaben, Zuckerhersteller, Festsetzungsfrist, Rechtssicherheit
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 2 VO (EU) Nr. 1360/2013 dahingehend auszulegen, dass ein Zuckerhersteller seinen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben bis zum 30.9.2014 hätte stellen müssen? - 2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist die zuständige Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden (unionsrechtswidrig, aber bestandskräftig festgesetzte Abgaben, deren Erstattung erst ein Jahr nach rückwirkender Festsetzung eines geringeren Koeffizienten durch die VO (EU) Nr. 1360/2013 beantragt wurde) berechtigt, die Erstattung zu Unrecht erhobener Produktionsabgaben unter Berufung auf die nationalen Vorschriften über die Bestandskraft und auf die für Abgabenbescheide nach den nationalen Vorschriften geltende Festsetzungsfrist sowie auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit abzulehnen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 01.06.2022
Vorinstanz/AZ: VII R 48/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 18 05
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.12.2023
Erledigungs-Az: Rs C-655/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 02 25