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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 46/21 (BFH) |
§§: | KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 7, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1, BGB § 80 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Einlagekonto, Gesonderte Feststellung, Stiftung |
Rechtsfrage: | Gesonderte Feststellung des Einlagekontos einer Verbrauchsstiftung: 1. Ist bei einer rechtsfähigen privaten "Verbrauchsstiftung" i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB, die Leistungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewähren bzw. deren Stiftungskapital für die Zweckverfolgung verbraucht werden kann, ein steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG gesondert festzustellen? - 2. Ist die Übertragung des Verbrauchsstocks auf die Stiftung als Einlage anzusehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 15.06.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 513/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 20 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.05.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 46/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |