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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 22/07 (BFH)
§§: EStG § 6 b, EStG § 15 Abs. 2
Schlagwörter Rücklage, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Gewerblicher Grundstückshandel, Einbringung, Landwirtschaft
Rechtsfrage: Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG: Ist Grundbesitz dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzurechnen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb in eine Personengesellschaft eingebracht wird, deren Geschäftszweck die Bestellung von Erbbaurechten und der Verkauf von Parzellen zur Bebauung ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.02.2005
Vorinstanz/AZ: 6 K 2381/03 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 26 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.09.2010
Erledigungs-Az: IV R 22/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 39 59