Kapitallebensversicherung, Pfändbarkeit: 1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. - 2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht. - Urt.; BFH 31.7.2007, VII R 60/06; SIS 07 34 59
I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) hatte den Kläger und Revisionskläger
(Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer einer
insolvent gewordenen GmbH wegen deren Abgabenrückstände
in Haftung genommen. Wegen der Haftungsschuld pfändete das FA
„alle Ansprüche, Forderungen und Rechte
(einschließlich der Gestaltungsrechte)“ des
Klägers aus mehreren Lebensversicherungsverträgen. Den
dagegen eingelegten Einspruch, den der Kläger u.a. mit einer
Abtretung der gepfändeten Lebensversicherungsansprüche
begründete, wies das FA zurück. Im Klageverfahren machte
der Kläger darüber hinaus geltend, die
Lebensversicherungsverträge dienten mangels ausreichender
Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung seiner
Altersversorgung und der notwendigen Existenzsicherung.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab
(vgl. SIS 07 11 69). Die Frage, ob die Forderung dem
Vollstreckungsschuldner zustehe oder ob dieser sie etwa wirksam
abgetreten habe, sei nicht schon im Verfahren wegen der
Pfändung, sondern erst im Verfahren wegen der Geltendmachung
der Forderung und damit gegebenenfalls vor den Zivilgerichten zu
prüfen. Kapitallebensversicherungen, deren Versicherungssumme
mit dem Tod des Versicherungsnehmers oder zu einem bestimmten
Zeitpunkt fällig und in einem Betrag ausgezahlt werde, seien
grundsätzlich unbeschränkt pfändbar.
Pfändungsschutz bestehe auch dann nicht, wenn die
Versicherungssumme - nach Ausübung eines bestehenden
Wahlrechts - als Versicherungsrente zur Deckung des
Lebensunterhalts im Alter ausgezahlt werde. Im Streitfall gehe es
nicht um unter den Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3
Buchst. b der Zivilprozessordnung (ZPO) fallende Renten. Denn diese
Vorschrift betreffe Versorgungsrenten früherer Arbeitnehmer,
die auf Versicherungsverträgen beruhten und
bestimmungsgemäß Ruhegeld oder
Hinterbliebenenbezüge ersetzen oder ergänzen sollten,
nicht aber sonstige Versicherungsrenten für den
Lebensunterhalt im Alter. Diese Annahme werde auch unterstützt
durch das - seinerzeit noch im Entwurfstadium befindliche - Gesetz
zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (AVPfSG) vom 26.3.2007
(BGBl I 2007, 368), wonach Renten, die aufgrund von Verträgen
gewährt würden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet
werden könnten, wenn und soweit bestimmte, im Streitfall nicht
vorliegende Voraussetzungen erfüllt seien; auch nach diesem
Gesetzentwurf komme es nicht allein darauf an, ob es sich um
wiederkehrende Bezüge zur Deckung des laufenden
Lebensunterhalts handele.
Mit der Revision macht der Kläger im
Wesentlichen geltend, das FG habe rechtsfehlerhaft die
Pfändungsbeschränkung nach § 319 der Abgabenordnung
(AO) i.V.m. §§ 850 ff. ZPO verneint. Insbesondere sei der
Regelung in § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO nicht zu entnehmen,
dass sie nur Versorgungsrenten früherer Arbeitnehmer
schütze, die das Ruhegeld oder Hinterbliebenenbezüge
ersetzen oder ergänzen. Diese Annahme, die daraus hergeleitet
werde, dass die Norm ihren Ursprung in der Regelung des § 2
der Lohnpfändungsverordnung finde, werde den zwischenzeitlich
geänderten Verhältnissen, insbesondere der sozialen
Angleichung von Arbeitnehmern und Selbstständigen, nicht mehr
gerecht. Auch sei das FG von einem unzutreffenden bzw. nicht
vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, indem es
fehlerhafte Auskünfte der Versicherer zu Grunde gelegt habe,
wonach ihm, dem Kläger, kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme
einer Rentenzahlung zustehe. Er habe das FG unter Vorlage der
Tarifbestimmungen zum Versicherungsvertrag auf das ihm von zwei
Versicherern eingeräumte Rentenwahlrecht hingewiesen. Nur
gegen die Pfändung der dort abgeschlossenen
Lebensversicherungen wende er sich mit der Revision. Es komme nicht
darauf an, dass er zum Zeitpunkt der Pfändung noch keine
Rentenleistungen von diesen Versicherern erhalten habe. Im
Übrigen habe er das Wahlrecht gegenüber diesen
Versicherern ausgeübt, sie hätten seine Erklärungen
aber unter Hinweis auf die erlassene Pfändungsverfügung
des FA nicht anerkannt. Jedoch sei die Fälligkeit einer
gepfändeten Leistung kein Merkmal, welches die Anwendung der
Pfändungsschutzvorschriften voraussetze. Schließlich
verstoße die Pfändungsverfügung gegen das Verbot
der Überpfändung nach § 281 AO, da die von den
Drittschuldnern erklärten Rückkaufswerte der einzelnen
Versicherungen zum Zeitpunkt des Erlasses der
Pfändungsverfügung den Haftungsbetrag bei weitem
überstiegen. Deshalb sei jedenfalls die Pfändung einer -
im Einzelnen bezeichneten - Versicherung aufzuheben.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung
des Urteils des FG die Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen aufzuheben, soweit sie sich auf die
Lebensversicherungen bei der X, Versicherungsnummer ... und
Versicherungsnummer ..., und bei der Y, Versicherungsnummer ...,
erstrecken, hilfsweise sinngemäß, die Pfändungs-
und Einziehungsverfügungen zu diesen Lebensversicherungen
dahin zu ändern, dass für den Fall der Ausübung des
dem Kläger zustehenden Rentenwahlrechts nur diejenigen
Beträge erfasst sind, die die nach den Bestimmungen des §
850c ZPO unpfändbaren Beträge übersteigen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das FG die streitigen Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen des FA dem Grunde und der Höhe
nach bestätigt hat.
1. Da die Einwendungen der Revision gegen das
angefochtene Urteil allein die Nichtbeachtung von
Pfändungsschutzvorschriften und das Verbot der
Überpfändung betreffen, nimmt der Senat wegen der
Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen im Übrigen auf die zutreffenden
Ausführungen des FA und des FG Bezug.
2. Gemäß § 319 AO gelten
Beschränkungen und Verbote, die nach § 850 bis § 852
ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die
Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen,
sinngemäß. Nach § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO gelten
die den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen regelnden
Vorschriften auch für Renten, die aufgrund von
Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese
Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner
unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden,
dass die Pfändung von Ansprüchen aus den
Versicherungsverträgen des Klägers nicht unter diese
Regelung fällt.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, wird
die Pfändung einer Kapitallebensversicherung, deren
Versicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers,
spätestens jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig
wird, nicht durch § 54 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder durch §§ 850 ff. ZPO
ausgeschlossen oder beschränkt, selbst wenn diese
Versicherung - was im Streitfall nicht einmal der Fall ist - eine
befreiende in dem Sinne ist, dass sie Voraussetzung für die
Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist (Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 12.6.1991 VII R 54/90, BFHE 164, 399, BStBl II 1991, 747
= SIS 91 17 48). Lebensversicherungen, deren
Versicherungssumme in einem Betrag ausgezahlt wird, sind, auch nach
der Rechtsprechung der Zivilgerichte, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall
des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, unbeschränkt pfändbar.
Ferner ist grundsätzlich geklärt, dass der
Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung (§ 319 AO
i.V.m. § 850 bis § 852 ZPO), wozu auch die Pfändung
einer Kapitallebensversicherung gehört,
grundsätzlich lediglich das Arbeitseinkommen und
bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge des
Vollstreckungsschuldners erfasst, nicht aber auch Einkommen u.a.
aus Kapitalvermögen. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber
gewollt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(BFH-Beschluss vom 17.7.2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538 = SIS 03 49 33, m.w.N.).
b) Daran ändert sich auch nichts, wenn
dem Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung ein
Rentenwahlrecht eingeräumt ist. Solange dieses nicht wirksam
ausgeübt ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer den
Versicherungswert lediglich zur Altersvorsorge einsetzen wird.
Wegen des mit der Pfändungsschutzregelung in § 850 Abs. 3
ZPO einhergehenden schwerwiegenden Eingriffs in die
Vollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger, der nur mit
dem Zweck der Alterssicherung zu rechtfertigen ist, ist es nicht
vertretbar, den in der Versicherung angesparten Wert allein im
Hinblick auf eine später mögliche Umwandlung in eine
Rente dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Nur eine
tatsächlich vereinbarte Altersversorgung ist unpfändbar
und nicht eine Kapitallebensversicherung, bei der nur die
Möglichkeit einer Verrentung besteht (so auch FG Bremen, Urteil vom 26.1.1999, 297227K 2,
EFG 1999, 418).
c) Nach Pfändung der
Kapitallebensversicherung kann der Versicherungsnehmer den
Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des
Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst - wie
sich aus dem Wortlaut der Verfügung ergibt - auch dieses
Wahlrecht. Der Senat teilt nicht die vom FG des Saarlandes (Urteil
vom 7.11.2000 1 K 168/99, EFG 2001, 189 =
SIS 01 71 90) vertretene Auffassung, dass dem
Vollstreckungsschuldner die Wahlmöglichkeit zwischen
Rentenleistung und Kapitalauszahlung aufgrund des
höchstpersönlichen Charakters des Wahlrechts trotz einer
Pfändung verbleibt. Zwar mag es zutreffen, dass ein Wahlrecht,
das u.a. auf eine höchstpersönliche Forderung gerichtet
ist, selbst höchstpersönlichen Charakter haben kann.
Höchstpersönlich sind Ansprüche oder Rechte, die
ihrem Wesen nach mit der Person des Anspruchsinhabers so eng
verbunden sind, dass ihre Übertragbarkeit ausscheidet. Es ist
aber weder ersichtlich, dass eine Versicherungsrente
höchstpersönlichen Charakter hat, noch dass sie sonst
grundsätzlich unabtretbar oder unpfändbar wäre. So
hat der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt - nicht zuletzt unter
Hinweis auf die nach § 54 Abs. 4 SGB I zulässige
Pfändung von Sozialversicherungsrenten - geurteilt, dass die
Unpfändbarkeit aller Ansprüche auf Versorgungsleistungen
nicht zu rechtfertigen ist (Beschluss vom 28.3.2007 VII ZB 43/06,
Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und
Bankrecht 2007, 1033, m.w.N.). Im Übrigen wäre es nicht
verständlich, das Wahlrecht pfändungsfrei zu belassen,
während sogar das Kündigungsrecht nach heute herrschender
Ansicht zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert
gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden darf
(BGH-Urteil vom 17.2.1966 II ZR 286/63, BGHZ 45, 162; Hasse,
Zwangsvollstreckung in Kapitallebensversicherungen,
Versicherungsrecht 2005, 15, 18).
Durch die Zustellung der
Pfändungsverfügung beim Drittschuldner wird die
Pfandverstrickung des Versicherungsvertrages in dem Rechtszustand
bewirkt, in dem sich der Vertrag zu diesem Zeitpunkt befindet.
Aufgrund der Pfändung besteht ein relatives
Verfügungsverbot des Vollstreckungsschuldners i.S. des §
136, § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. §
829, § 857 ZPO; er darf keine Verfügungen mehr vornehmen,
die das Pfandrecht beeinträchtigen (Klein/Brockmeyer, AO, 9.
Aufl., § 309 Rz 27, 30; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 27.
Aufl., § 829 Rz 33). Nach der Pfändung der im
Versicherungsvertrag verkörperten Rechte kann der
Versicherungsnehmer deshalb das Rentenwahlrecht nicht mehr zum
Nachteil des Gläubigers ausüben.
d) Ein für den Kläger
günstigeres Ergebnis lässt sich auch nicht daraus
herleiten, dass zum 31.3.2007 das AVPfSG in Kraft getreten ist.
Denn abgesehen davon, dass das AVPfSG erst nach Erlass der
Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des FA wirksam
geworden ist, sind ihm keine Rechtsgrundsätze zu entnehmen,
deren Beachtung bei der Auslegung des § 850 Abs. 3 Buchst. b
ZPO zur Bejahung des Pfändungsschutzes für
Lebensversicherungen mit - noch nicht ausgeübtem -
Rentenwahlrecht führen müsste.
Durch die Neuregelung des § 851c ZPO
sollte eine Schutzlücke geschlossen werden. Denn bislang waren
zwar die Rentenansprüche (ehemals) abhängig
Beschäftigter aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850 Abs. 1, § 850c ZPO
vor Pfändung geschützt, die Altersvorsorge
Selbstständiger - etwa durch Versicherungsverträge - war
dagegen einem unbeschränkten Gläubigerzugriff ausgesetzt.
Nach § 851c Abs. 2 ZPO darf ein Schuldner zum Aufbau einer
angemessenen Alterssicherung - nach seinem Lebensalter gestaffelt -
jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar bis zu einer
Gesamtsumme von 238.000 EUR ansammeln. Voraussetzung ist, dass der
zugrunde liegende Vertrag der detaillierten und sehr restriktiven
Ausgestaltung des Altersvorsorgevertrages in § 851c Abs. 1 Nr.
1 bis 4 ZPO entspricht. Danach müssen die Leistungen aus dem
Vertrag in regelmäßigen Zeitabständen und nicht vor
Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintritt der
Berufsunfähigkeit erbracht werden. Dieses Erfordernis
schließt die Kapitallebensversicherung mit Einmalzahlung aus
dem Pfändungsschutz aus. Um heute bereits bestehende
Versicherungsverträge für eine
pfändungsgeschützte Altersvorsorge einsetzen zu
können, ermöglicht es der neue § 173 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer,
jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
die Umwandlung seiner Versicherung in eine nach § 851c Abs. 1
ZPO privilegierte Versicherung zu verlangen. Eine solche Umwandlung
ist jedoch nur dann zulässig, wenn Rechte Dritter nicht
entgegenstehen, wenn also insbesondere der Schuldner nicht die
Ansprüche aus diesem Vertrag an seine Gläubiger
abgetreten hat oder die Gläubiger diese Ansprüche
gepfändet haben (vgl. Begründung der Bundesregierung zum
Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, BTDrucks
16/886, S. 14).
Auch wenn diese
gesetzliche Neuregelung auf den Streitfall anwendbar wäre,
ergäbe sich daraus für die streitbefangenen
Versicherungen kein Pfändungsschutz. Denn die erforderliche
Umwandlung des Versicherungsvertrages in einen geschützten
Altersvorsorgevertrag wäre nach der Pfändung durch das FA
nicht mehr zulässig.
3. Der Hilfsantrag,
mit dem der Kläger die Aufhebung einer der angefochtenen
Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen
Verstoßes gegen das Verbot der Überpfändung
begehrt, hat keinen Erfolg.
Das FG hat in dem
angefochtenen Urteil - offenbar weil dies im finanzgerichtlichen
Verfahren auch nicht angesprochen worden war - weder Feststellungen
über die Höhe des jeweiligen Rückkaufwertes der
gepfändeten Lebensversicherungen zum Zeitpunkt der
Pfändung noch zur Höhe der angefallenen
Vollstreckungskosten getroffen. Mit seinem diesbezüglichen
neuen Sachvortrag kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht
mehr gehört werden. Die Rüge mangelnder
Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
durch das FG hat der Kläger nicht erhoben (vgl. BFH-Urteil vom
17.12.1997 X R 88/95, BFHE 185, 40, BStBl II 1998, 343 = SIS 98 09 22, m.w.N.).