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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 41/21 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, DBA-Schweiz Art. 9, AStG § 1 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Fremdvergleich, Vermögensminderung, Verhinderte Vermögensmehrung |
Rechtsfrage: | Verdeckte Gewinnausschüttung an Konzernmutter durch Tätigkeiten der Tochtergesellschaft (primärer Vertriebsweg), die auch dem sekundären Vertriebsweg (Parallelimport) zugutekommen: 1. Hält es dem im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung vorzunehmenden Fremdvergleich stand, wonach es ein fremder Dritter ebenfalls hingenommen hätte, Marketingleistungen, die nicht nur dem eigenen Unternehmen zugutekommen (hier: Vertrieb von Pharmaprodukten im primären Vertriebsweg durch eine inländische Tochtergesellschaft), sondern auch zu Marketingeffekten zugunsten Dritter führen (hier: Absatz von original Pharmaprodukten über den sog. Parallelimport in Deutschland als sog. sekundärer Vertriebsweg) und zugleich mittelbar der Gesamtabsatz des Mutterkonzerns gefördert wird (hier: Vertrieb von Pharmaprodukten über den primären und sekundären Vertriebsweg), ohne hierfür von diesem eine gesonderte Vergütung zu erhalten? - 2. Steht Art. 9 DBA-Schweiz der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aus formalen Gründen (Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung; sog. formeller Fremdvergleich) entgegen? - 3. Löst eine fehlende Vereinbarung zwischen einem Mutterkonzern und seiner Tochtergesellschaft über die Vergütung von Marketingleistungen eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG aus, weil ein fremder Dritter eine solche gesonderte Vergütung vereinbart hätte? - 4. Welchen Beweiswert haben Auswertungen eines für die betreffende Branche erstellten Marktforschungsberichts hinsichtlich der Fremdüblichkeit der Vergütung inländischer Vertriebsgesellschaften im Falle von Parallelimporten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 20.07.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1388/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 07 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 41/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 06 27 |