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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 14/22 (BFH)
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, AO § 66 Abs. 3, AO § 14
Schlagwörter Bluttransporte, Zweckbetrieb, Gemeinnützigkeit, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Steuerbegünstigung
Rechtsfrage: Steuerbegünstigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bei Blut- und Gewebetransporten zwischen Krankenhäusern oder Ärzten und Laboren? Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden: Kommen die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer begünstigten Körperschaft den hilfsbedürftigen Personen bereits dann "zugute" (s. § 66 Abs. 3 AO), wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person - sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer - ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil der erforderlichen Gesamtbehandlung sind? Ist bei der Frage der Begünstigung solcher Leistungen somit nicht (mehr) danach zu differenzieren, ob die gewünschten Auswirkungen der Leistungen darauf beruhen, dass die Körperschaft im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses ("rechtlich unmittelbar"), im Rahmen eines direkten physischen Kontakts ("faktisch unmittelbar") oder letztlich nur im Rahmen eines mittelbaren Wirkungsverhältnisses zum Patienten tätig geworden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.06.2022
Vorinstanz/AZ: 4 K 96/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 13 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.04.2023
Erledigungs-Az: V R 14/22
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 11 93