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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 66/05 |
§§: | EStG § 7 Abs. 1 Satz 4, EStG § 52 Abs. 21 Satz 1, StEntlG 1999/2000/2002 |
Schlagwörter | Einlage, Absetzung für Abnutzung, Gebäude, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Liegt eine Einlage eines Miteigentumsanteils an einem mit einem Mietshaus bebauten Grundstück in das Betriebsvermögen einer KG im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vor, wenn die in die Gesellschaft neu eingetretene Kommanditistin damit ihren Kapitalanteil an der Gesellschaft im Wege einer Sacheinlage erbringt und soweit der Verkehrswert des Grundstücksanteils die erforderliche Kommanditeinlage übersteigt als Darlehensverpflichtung der Gesellschaft gegenüber der neuen Gesellschafterin ausgewiesen wird? Ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 auch auf Einlagen, die in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 24.3.1999 stattgefunden haben, anzuwenden (echte und damit unzulässige Rückwirkung)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 04.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | I 296/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 10 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.01.2008 |
Erledigungs-Az: | IV R 66/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 28 03 |