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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 16/09 (BFH) |
§§: | ZPO § 227 Abs. 1, FGO § 155, AO § 90 Abs. 2 |
Schlagwörter | Zeuge, Benennung, Zeugenvernehmung, Mündliche Verhandlung, Vertagung |
Rechtsfrage: | Ist einem Antrag auf Vertagung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben, wenn erst in der mündlichen Verhandlung nach grundlegender Änderung des Sachvortrags Zeugen, die nicht hinreichend individualisiert sind, benannt werden? Ist ein Zeuge für die Vornahme einer Vernehmung durch Benennung seines Namens und der Anschrift seines Arbeitgebers hinreichend individualisiert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.01.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 398/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 900 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 14 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2011 |
Erledigungs-Az: | X R 65/09 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 65/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 04 23 |