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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 7/07 (BFH)
§§: ErbStG § 13 a Abs. 1, ErbStG § 13 a Abs. 2, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 3, BewG § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, AO § 182 Abs. 1
Schlagwörter Übernahmerecht, Vermächtnis, Sachvermächtnis, Bewertung, Land- und Forstwirtschaft, Freibetrag, Bewertungsabschlag, Bindung, Zurechnung
Rechtsfrage: 1. Abgrenzung zwischen Übernahme-/Erwerbsvermächtnis und Sachvermächtnis. - 2. Sind die Steuervergünstigungen gemäß § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG bei Erwerb eines Rechts zur Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Vermächtnis (Übernahmevermächtnis) zu gewähren? - 3. Ist das unter 2 genannte Recht zur Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit dem Verkehrswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG) oder mit dem Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG) anzusetzen? - 4. Kommt den Feststellungen nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG (hier: Anteil der Zurechnung) eine Bindungswirkung für den (Erbschaftsteuer-)Folgebescheid zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 08.12.2006
Vorinstanz/AZ: 9 K 23/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 08 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.08.2008
Erledigungs-Az: II R 7/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 33 37