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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 13/12 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 4 Satz 3, EStG § 15 Abs. 4 Satz 4, EStG § 15 Abs. 4 Satz 5 |
Schlagwörter | Termingeschäft, Zurechnung, Verlustausgleich, Wirtschaftliche Betrachtungsweise |
Rechtsfrage: | 1. Fällt der Aufwand eines Gruppenunternehmens aus einer gruppeninternen Umlagevereinbarung unter das Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn er darauf beruht, dass Ergebnisse, die eine gruppenzugehörige Holdinggesellschaft aus bestimmten Zinstermingeschäften erzielt, aufgrund der Umlagevereinbarung anteilig anderen Gruppenunternehmen weiterberechnet werden? - 2. Kann ein CMS-Spread-Ladder-Zinsswap (Zahlungspflicht in Abhängigkeit von der Höhe der Differenz zwischen dem Zweijahres- und dem Zehnjahres-Swapsatz) der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs (Zinsverbilligung eines Betriebsmittelkredits) dienen, so dass entsprechende Verluste gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG vom Verlustausgleichsverbot ausgenommen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.04.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3120/10 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 20 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.08.2014 |
Erledigungs-Az: | X R 13/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 29 68 |