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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 9/22 (BFH)
§§: AO § 171 Abs. 3, AO § 164, AO § 125, EStG § 15 b Abs. 4
Schlagwörter Personengesellschaft, Steuerstundungsmodell, Steuererklärung, Vorbehalt der Nachprüfung, Hemmung der Verjährung, Änderungsbescheid, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der Abgabe einer Steuererklärung nach einer Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung um einen Änderungsantrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO? Ist ein erneut ergangener Bescheid für denselben Gegenstand und denselben Zeitraum grundsätzlich nichtig, wenn er nicht als Änderungsbescheid gekennzeichnet ist oder das Verhältnis zum zunächst -hier unter einer anderen Steuernummer- ergangenen Bescheid offen lässt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 23.02.2021
Vorinstanz/AZ: 10 K 3480/18 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 05 15